Heimat- und Verschönerungsverein Oberschelden e.V.

   
  Heimatverein-Oberschelden
  "Satzung"
 

Satzung des Heimat- und Verschönerungsvereins Oberschelden

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Heimat- und Verschönerungsverein Oberschelden e. V., 5900 Siegen 32. Er hat seinen Sitz im Stadtteil Oberschelden der Stadt Siegen. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen werden.

§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins

Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Gemarkung Oberschelden sowie der dazugehörenden Umgebung.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder können sein:
a) jede natürliche Person, sofern sie unbescholten ist
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und die mündliche Zustimmung des Vorstandes. Über die Berufung gegen die Nichtaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäfts¬jahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen.

Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes mit Beirat.
Er ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Nach dem Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen Berufung eingelegt werden. Über die Berufung gegen den Ausschluss entscheidet die Mitglieder¬versammlung endgültig. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Leistung des Jahresbeitrages verpflichtet.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Ver¬anstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag (Bringschuld) an die Vereins¬kasse zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§ 6
Vorstand

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und über Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu seinen Sitzungen einberufen.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vor¬sitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
Der Kassenführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen darf er nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.
Den Rechnungsprüfern ist im 1. Quartal die Jahresabrechnung, die alle Einnahmen und Ausgaben sowie einen Vermögensnachweis über alle vorhandenen Vermögensteile und Forderungen sowie evtl. vorhandene Schulden enthält, vorzulegen.
Die Erledigung des Schriftverkehrs erfolgt durch den Schrift¬führer nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder durch den Vorsitzenden selbst.
Der Schriftführer fertigt von jeder Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung eine Niederschrift an.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder¬versammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, wobei die Hälfte nach 2 Jahren ausscheidet.
Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB - unter denen sich stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden müssen - erforderlich.

Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen im besonderen:

1.) die Anlage, die Verwendung und die Verfügung über das Vereinsvermögen -
Zur Belastung und zur Veräußerung von Grundeigentum bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederver¬sammlung.
2.) die Abstimmung über alle abzuhaltenden Veranstaltungen und über die Festsetzung von Terminen für derartige Veranstal¬tungen -
3.) die Bildung von Ausschüssen für besondere Zwecke –
Die Arbeitsausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.

§ 7
Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er wird zu allen Vorstandssitzungen mit einberufen. Die Wahlen für die Beisitzer des Beirates erfolgen unter den gleichen Bedingungen wie die des Vorstandes.
Der Beirat ist zusammen mit dem Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Beisitzer beschlussfähig.

§ 8
Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitglieder¬versammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vor¬sitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern bekanntgegeben sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird.
Eine Erweiterung der Tagesordnung ist jedoch unzulässig für einen satzungsändernden Beschluss oder einen Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
Jedes Vereinsmitglied - nach vollendetem 16. Lebensjahr - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss¬fähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
2.) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
5.) Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
6.) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen
7.) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
8.) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes und des Beirates
9.) Enthebung von Vorstandsmitgliedern aus ihren Ämtern

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen, wobei nach 2 Jahren einer der Kassenprüfer ausscheidet. Die unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 9
Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Bei allen Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit! Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereine bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vor¬sitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handerheben.
Auf Antrag von 1/10 der erschienenen Mitglieder muss geheime Abstimmung erfolgen.
Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates erfolgen jedoch immer in geheimer Abstimmung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes einschließlich des Beirates werden in eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 11
Gemeinnützigkeit

Der Heimat- und Verschönerungsverein Oberschelden e. V, mit Sitz in 5900 Siegen 32 - Oberschelden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist - neben dem in § 2 erwähnten - die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.) Errichtung und Unterhaltung von Freizeitanlagen, Grünanlagen, Sitzgruppen, Ruhebänken, Schutzhütten, Quelleinfassungen, Wanderwegen - als Dienst am erholung¬suchenden Bürger
2.) Pflege dörflicher Anlagen und historischer Gebäude, sowie Mithilfe bei der Verschönerung des Dorfes
3.) Pflege des heimatlichen Brauchtums und Kulturgutes
4.) Schutz der Natur, Sauberhaltung der Landschaft und Mithilfe beim
Umweltschutz
5.) Sammlung und Aufbewahrung alter Schriftstücke, Film¬ und
Fotoaufnahmen zur Erstellung einer Dorfchronik
6.) Neuanfertigung von Schriftstücken, Film- und Fotoauf¬nahmen, sowie Sammeln
von alten Gebrauchsgegenständen und Gerätschaften zur Information
kommender Generationen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Siegen. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne, im Stadtteil Oberschelden, zu verwenden.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 14.4.1978 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.






 

 
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Heimat- und Verschönerungsverein Oberschelden e. V.
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